INFO - CORONA 28.04.2021

Von Ingo Geiß, (Kommentare: 0)

Stand 28. April 2021

Aktuell gilt in Bayern die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV). 

Sportschießen ist hiernach – je nach Sieben-Tage-Inzidenzwert – mit Einschränkungen möglich.

Weitere Öffnungsschritte können seit dem 26. April 2021 durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten zugelassen werden.

Die Infektionsschutzmaßnahmen nach der 12. BayIfSMV:

  • Ab 100er-Inzidenz
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands; für Kinder unter 14 Jahren ist ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
  • Ab 50er-Inzidenz
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Bis 50er-Inzidenz
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten ist für die oben benannten Zwecke nur unter freiem Himmel zulässig. 
  • Staatliche Rahmenhygienekonzepte: Die näheren Details richten sich nach staatlichen Rahmenkonzepten. Sobald das staatliche Rahmenhygienekonzept für unseren Sportbetrieb vorliegt und von uns ausgewertet wurde, werden wir an dieser Stelle hierzu informieren. Insbesondere ist auch wieder vorgesehen, BSSB-Musterhygienekonzepte zur Verfügung zu stellen, die die staatlichen Rahmenhygienekonzepte umsetzen. Solange gilt nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums: Für die Öffnungsschritte ab 8. März 2021 ist für den Breitensportbetrieb noch kein zusätzliches oder neues Hygienekonzept zwingend erforderlich, erst für die weiteren Öffnungsschritte.

Das bayerische Innenministerium gibt weitere Details bekannt:

  • Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen (d.h. auch unsere teilgedeckten/halboffenen Schießstände), die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Freiluftsportanlagen gleichgestellt werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit zulässig.
  • Umkleiden, Duschen und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Es dürfen ausschließlich die Sportflächen unter freiem Himmel bzw. Freiluftsportanlagen betrieben und genutzt werden. Die Nutzung von WC-Anlagen ist aber möglich.
  • Minderjährige Sportlerinnen und Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist zudem einzuhalten.
  • Trainer/Übungsleiter: Sofern der Trainer/Übungsleiter selbst nicht wie die anderen Sportlerinnen und Sportler an der Sportausübung teilnimmt (bspw. im Sinne eines „Spielertrainers“) und sich insoweit auf die „Anleitung“ beschränkt, zählt er nicht zur Gruppe – muss also insofern auch nicht bei der Einhaltung der jeweils geltenden Gruppen-Höchstgrenze einberechnet werden.
  • Wettkampf: Eine Unterscheidung zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb ist nicht vorgesehen. Die aktuellen Regelungen beziehen sich lediglich allgemein auf die Sportausübung.
  • Die gleichzeitige Sportausübung von mehreren Gruppen auf einer Sportstätte ist dann möglich, wenn die jeweilige Sportstätte räumlich und funktional klar voneinander abgetrennte Sportflächen aufweist. Das heißt, es genügt gerade nicht, lediglich den Mindestabstand einzuhalten – sondern die Gruppen müssen räumlich durch bauliche Einrichtungen bzw. großen Abstand klar voneinander getrennt sein.

Weitere Öffnungsschritte sind seit dem 26. April 2021 möglich:

  • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen: kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen: ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
  • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, zulassen.

Sportschießen für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich

  • Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt hierbei ausgeschlossen. Auch sind die gesonderten Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz und zur nächtlichen Ausgangssperre zu beachten. Der betroffene Leistungssportler möge sich in diesen Fällen an seinen Kadertrainer wenden.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden müssen bzw. können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Beim Böllern gelten die Sportregeln

  • Das Böllerschießen ist dem Sportschießen gleichgestellt.
  • D.h. dass auch beim Böllern gilt: Die Ausübung ist derzeit nur unter den benannten Auflagen und Personenobergrenzen erlaubt.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Aus- und Fortbildung

  • Seit dem 15. März 2021 ist unser Lehrgangsbetrieb unter folgenden Bedingungen wieder in Präsenzform zulässig.
  • Voraussetzungen:
    • Zwischen allen Beteiligten ist ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt.
    • Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
    • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Muster finden Sie hier:
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind unsere Lehrangebote in Präsenzform untersagt.

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