INFO - CORONA 16.12.2020

Von Ingo Geiß, (Kommentare: 0)

Stand 16. Dezember 2020

In Bayern gilt aktuell die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV). Diese Verordnung gilt vorerst bis zum 10. Januar 2021. Sportschießen ist hiernach – wie bisher – derzeit nur noch für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich.

  • Es gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  • Da aber zugleich der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten indoor wie auch unter freiem Himmel untersagt bleiben, können wir unser Sportschießen derzeit nicht ausüben.
  • Die Ausnahme bildet der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader: Dieser ist auch weiterhin unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt hierbei weiter ausgeschlossen. Auch sind die gesonderten Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz und zur nächtlichen Ausgangssperre zu beachten. Der betroffene Leistungssportler möge sich in diesen Fällen an seinen Kadertrainer wenden.
  • Die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten: Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Die Ausnahmen hierzu sind in der benannten Verordnung aufgeführt, betreffen aber nicht unser Sportschießen.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden müssen bzw. können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Beim Böllern gelten die Sportregeln

  • Das Böllerschießen ist dem Sportschießen gleichgestellt.
  • D.h. dass auch beim Böllern gilt: Die Ausübung ist derzeit untersagt.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Vereinsveranstaltungen und Gastrobetrieb bleiben untersagt

  • Veranstaltungen und Versammlungen bleiben landesweit untersagt. Das bedeutet, dass derzeit weder Vereinssitzungen noch anderweitige Zusammenkünfte – etwa im Schützenstüberl – erfolgen können.
  • Erlaubt ist derzeit lediglich der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Auch Gastronomiebetriebe jeder Art bleiben derzeit mit Ausnahme von Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie Betriebskantinen untersagt. Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern.

Eigenleistung am Schießstand jetzt nur in Gruppen mit fünf Personen

  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind – wenn die Arbeiten unaufschiebbar und zwingend notwendig sind – auch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich.
  • So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden: Derzeit sind nur noch fünf Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt, soweit diese entweder einem Hausstand oder zwei Hausständen angehören. Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

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