INFO - CORONA 15.02.2021

Von Ingo Geiß, (Kommentare: 0)

Im Moment hat sich die Lage leider nicht verbessert, deswegen gilt diese Regelung noch weiter.
Der Schießbetrieb und das Vereins Leben ist im Moment leider nicht möglich.

 

 

Stand 15. Februar 2021

In Bayern gilt aktuell die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 geänderte Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV). Die geänderte Verordnung gilt vorerst bis zum 7. März 2021. Sportschießen ist hiernach – wie bisher – derzeit nur noch für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich.

  • Es gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer weiteren Person eines anderen Hausstands. Die dazugehörigen Kinder bis einschließlich drei Jahre werden nicht mitgezählt.
  • Da aber zugleich der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten indoor wie auch unter freiem Himmel untersagt bleiben, können wir unser Sportschießen derzeit nicht ausüben.
  • Die Ausnahme bildet der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader: Dieser ist auch weiterhin unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt hierbei weiter ausgeschlossen. Auch sind die gesonderten Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz und zur nächtlichen Ausgangssperre zu beachten. Der betroffene Leistungssportler möge sich in diesen Fällen an seinen Kadertrainer wenden.
  • Die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten: Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Die Ausnahmen hierzu sind in der benannten Verordnung aufgeführt, betreffen aber nicht unser Sportschießen.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden müssen bzw. können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Beim Böllern gelten die Sportregeln

  • Das Böllerschießen ist dem Sportschießen gleichgestellt.
  • D.h. dass auch beim Böllern gilt: Die Ausübung ist derzeit untersagt.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Vereinsveranstaltungen und Gastrobetrieb bleiben untersagt

  • Veranstaltungen und Versammlungen bleiben landesweit untersagt. Das bedeutet, dass derzeit weder Vereinssitzungen noch anderweitige Zusammenkünfte – etwa im Schützenstüberl – erfolgen können.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich der Vorschriften zur nächtlichen Ausgangssperre nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Auch Gastronomiebetriebe jeder Art bleiben derzeit mit Ausnahme von Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie von Sonderregeln für Betriebskantinen untersagt. Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern.

Eigenleistung am Schießstand

  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind – wenn die Arbeiten unaufschiebbar und zwingend notwendig sind – auch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich.
  • So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden: Derzeit sind nur noch Arbeitsgruppen erlaubt, die aus den Angehörigen eines Hausstandes bestehen ggf. ergänzt durch maximal eine Person aus einem weiteren Hausstand. Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

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